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    Buchhaltung einer Stiftung in der Schweiz: Revision, Aufsicht, zweckgebundene Fonds

    Von Michael Dusong · Aktualisiert am 21.10.2026

    Eine Stiftung ist ein Vermögen, das einem Zweck gewidmet ist: Forschung, Kultur oder Menschen in Not zu unterstützen. Sie hat weder Mitglieder noch Gesellschafter — aber sie ist rechenschaftspflichtig, gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde und oft gegenüber einer Revisionsstelle. Dieser Ratgeber zeigt, was ihre Buchhaltung von jener eines Unternehmens unterscheidet.

    Eine Buchhaltung «wie ein Unternehmen»

    Der Stiftungsrat führt die Geschäftsbücher, und die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung gelten sinngemäss (Art. 83a ZGB). Die Stiftung erlangt ihre Rechtspersönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister (Art. 52 und 81 ZGB) — seit 2016 müssen sich auch Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen eintragen lassen. Sie führt deshalb grundsätzlich eine vollständige kaufmännische Buchhaltung — in der Praxis eine doppelte Buchhaltung — und erstellt jedes Jahr eine Jahresrechnung: Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang (Art. 957 ff. OR).

    Ausnahme: Eine Stiftung, die von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist (siehe unten), kann sich auf eine Buchhaltung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage beschränken (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 3 OR).

    Geschäftsbücher und Buchungsbelege werden zehn Jahre aufbewahrt (Art. 958f OR).

    Eine Revisionsstelle, ausser bei Befreiung

    Die Stiftung bezeichnet eine Revisionsstelle (Art. 83b ZGB), und es gelten die Vorschriften des Aktienrechts: ordentliche Revision, wenn zwei der drei Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden — 20 Millionen Franken Bilanzsumme, 40 Millionen Franken Umsatzerlös, 250 Vollzeitstellen (Art. 727 OR) —, sonst eingeschränkte Revision, was bei den meisten Stiftungen der Fall ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine ordentliche Revision verlangen.

    Befreiung. Auf Antrag des Stiftungsrats kann die Aufsichtsbehörde die Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: eine Bilanzsumme von weniger als 200'000 Franken in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, keine öffentliche Spendensammlung und keine Notwendigkeit einer Revision, um die Vermögens- und Ertragslage zuverlässig zu beurteilen (Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen, SR 211.121.3). Die Befreiung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, und sie entbindet die Stiftung nicht von der Rechenschaftspflicht gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde.

    Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen unterstehen weder einer Aufsicht noch sind sie verpflichtet, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 87 ZGB).

    Die Aufsichtsbehörde

    Eine klassische Stiftung steht unter der Aufsicht des Gemeinwesens, dem sie nach ihrem Zweck angehört: des Bundes — der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht für Stiftungen, die national oder international tätig sind —, des Kantons oder der Gemeinde (Art. 84 ZGB).

    Jedes Jahr, in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, reicht die Stiftung ihrer Aufsichtsbehörde die Jahresrechnung, einen Tätigkeitsbericht und das Protokoll des Stiftungsrats über deren Genehmigung ein. Die Revisionsstelle stellt eine Kopie ihres Berichts zu (Art. 83c ZGB), und die Stiftung meldet den Gesamtbetrag der an ihre Organe ausgerichteten Vergütungen (Art. 84b ZGB). Formulare und Einzelheiten unterscheiden sich von Behörde zu Behörde.

    Was sich gegenüber einem Unternehmen ändert

    Das Stiftungskapital

    Das Eigenkapital einer Stiftung ist kein Gesellschaftskapital, sondern das Stiftungskapital: das ursprüngliche Vermögen, das die Stifterin oder der Stifter dem Zweck gewidmet hat (Art. 80 ZGB), dazu die angesammelten Überschüsse. Das Gesetz schreibt kein Minimum vor; die Eidgenössische Stiftungsaufsicht erwartet in der Praxis mindestens 50'000 Franken. Es gibt weder Gesellschafter noch Dividenden. Die Stiftungsurkunde kann verlangen, dass das ursprüngliche Vermögen erhalten bleibt und nur dessen Erträge ausgegeben werden: Die Buchhaltung muss dann das zu erhaltende Kapital vom verfügbaren Teil unterscheiden.

    Spenden, Subventionen und zweckgebundene Fonds

    Eine Stiftung erhält oft Spenden — manchmal für ein bestimmtes Projekt — und Beiträge der öffentlichen Hand. Wie bei einem Verein wird eine zweckgebundene Spende bis zu ihrer Verwendung in einem zweckgebundenen Fonds auf der Passivseite geführt, damit das Jahresergebnis aussagekräftig bleibt.

    Swiss GAAP FER 21

    Für eine Stiftung, die beim Publikum Spenden sammelt, ist Swiss GAAP FER 21 der massgebende Standard, und er ist Voraussetzung für das Zewo-Gütesiegel. Eine Stiftung, die von Gesetzes wegen der ordentlichen Revision untersteht, muss ihren Abschluss zudem nach einem anerkannten Standard erstellen (Art. 962 Abs. 1 Ziff. 3 OR). FER 21 trennt das Fondskapital — die von Spenderinnen und Spendern zweckgebundenen Mittel — vom Organisationskapital (Grundkapital, vom Stiftungsrat gebundenes Kapital, freies Kapital) und verlangt zusätzlich eine Geldflussrechnung, eine Rechnung über die Veränderung des Kapitals und einen Leistungsbericht.

    MWST und Steuern

    MWST. Die Schwelle für die Steuerpflicht liegt bei 100'000 Franken Umsatz oder bei 250'000 Franken für eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG). Spenden und Subventionen sind kein Entgelt: Sie zählen nicht zu diesem Umsatz. Bei einer gemeinnützigen Stiftung sind Leistungen, die das Image eines Sponsors fördern, von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG). Eine steuerpflichtige Stiftung deklariert Spenden unter Ziffer 910 und Subventionen unter Ziffer 900; diese kürzen den Vorsteuerabzug (Art. 33 Abs. 2 MWSTG, Ziffer 420) — durch stillschweigende Versteuerung zum Normalsatz oder mit einem Verteilschlüssel (MWST-Info 09, Ziff. 2.3).

    Direkte Steuern. Eine Stiftung wird als juristische Person besteuert, aber Einlagen in ihr Vermögen gehören nicht zu ihrem steuerbaren Gewinn (Art. 66 Abs. 1 DBG). Bei der direkten Bundessteuer wird ein Gewinn unter 5'000 Franken nicht besteuert (Art. 71 DBG); bis 20'000 Franken, die ausschliesslich und unwiderruflich ideellen Zwecken gewidmet sind, ebenfalls nicht (Art. 66a DBG). Eine gemeinnützige Stiftung kann steuerbefreit werden (Art. 56 Bst. g DBG), und ihre Spenderinnen und Spender können ihre Spenden dann bis zu 20 % ihres Einkommens oder Gewinns abziehen (Art. 33a und 59 DBG).

    So passt sich BeMyTalent an

    Bei der Aktivierung der Buchhaltung wählen Sie die Rechtsform Stiftung. Der Kontenplan erhält:

    • 3510 Dons et legs (Spenden und Legate, Ziffer 910) und 3520 Subventions et contributions publiques (Subventionen und öffentliche Beiträge, Ziffer 900), mit der in den MWST-Einstellungen gewählten Methode zur Kürzung der Vorsteuer;
    • 2700 Fonds affectés (Zweckgebundene Fonds) und 6620 Variation des fonds affectés (Veränderung der zweckgebundenen Fonds);
    • Eigenkapital im Namen der Stiftung (Capital de l'organisation, Organisationskapital) und ein Kontokorrent für die Mitglieder des Stiftungsrats; die gesellschaftsspezifischen Konten (Dividenden, gesetzliche Reserven, eigene Anteile) werden ausgeblendet.

    Die Buchungen werden aus Ihren Belegen und Bankauszügen vorbereitet; Bilanz, Erfolgsrechnung und MWST-Abrechnung sind bereit für den Stiftungsrat, die Revisionsstelle und die Aufsichtsbehörde. Mit den Exporten übergeben Sie alles Ihrer Treuhänderin oder Ihrem Treuhänder oder Ihrer Revisionsstelle.

    BeMyTalent ersetzt Ihre Treuhänderin oder Ihren Treuhänder nicht: Es nimmt ihnen die Erfassung ab. Sie behalten bei jeder Buchung das letzte Wort.

    Die anderen Rechtsformen: Verein, GmbH, AG, einfache Gesellschaft.

    FAQ

    Muss eine Stiftung eine vollständige Buchhaltung führen?

    Grundsätzlich ja: Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, nach den Vorschriften des Obligationenrechts (Art. 83a ZGB). Nur eine Stiftung, die von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist, kann sich auf eine Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen beschränken (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 3 OR).

    Kann eine kleine Stiftung auf eine Revisionsstelle verzichten?

    Ja, wenn die Aufsichtsbehörde zustimmt: Bilanzsumme unter 200'000 Franken in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, keine öffentliche Spendensammlung und keine Notwendigkeit einer Revision, um ihre Lage zu beurteilen. Sie kann dann eine Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen führen und bleibt der Behörde gegenüber rechenschaftspflichtig.

    Was muss der Aufsichtsbehörde eingereicht werden?

    In der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres: die Jahresrechnung, ein Tätigkeitsbericht, das Protokoll des Stiftungsrats über deren Genehmigung und gegebenenfalls der Bericht der Revisionsstelle, den diese auch selbst zustellt. Jede Behörde legt ihre Formulare fest.

    Bezahlt eine gemeinnützige Stiftung MWST?

    Nur wenn ihr Umsatz 250'000 Franken pro Jahr erreicht (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG) — 100'000 Franken bei einer Stiftung, die nicht als gemeinnützig anerkannt ist. Spenden und Subventionen zählen bei dieser Berechnung nicht.

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